Was gilt in Pandemie-Zeiten für Auszubildende im Gesundheits- und Sozialwesen?

Dresden. Im Zusammenhang mit der Corona – Pandemie gibt es viele Einschränkungen und Veränderungen für Schüler*innen.

Immer wieder berichteten verschiedenste Medien über die aktuellen Verfügungen und Änderungen im Bezug auf die aktuellen Corona-Schutz-Verordnungen für den Unterricht in Grundschulen, Gymnasien sowie für die Betreuung in Kindertagesstätten. Doch wie sieht es für Auszubildende im Sozialwesen aus und was hat sich für die die Schüler*innen verändert? Wie ist es mit der Prüfungszulassung?

Oft waren die Einrichtungen, in welchen der praktische Ausbildungsteil stattfinden sollte, geschlossen und die Auszubildenden im Gesundheits- und Sozialwesen konnten ihren berufspraktischen Teil der Ausbildung nicht oder nur für eine kurze Zeit absolvieren. Auch die Frage ob sich die Bedingungen zur Prüfungszulassung ändern fragten sich viele Auszubildende in Bereich des Gesundheits- und Sozialwesen.

Zur Frage wie die aktuellen Bedingungen zur Prüfungszulassung seien antwortete das sächsische Ministerium für Kultus wie folgt: „ Es gelten ausschließlich die Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung gemäß § 25 Schulordnung Berufsfachschule (BFSO). Die ergänzenden Regelungen des § 62 BFSO für die Prüfungszulassung finden keine Anwendung. Für die berufspraktische Ausbildung wird keine Vornote gebildet“.

Im § 25 BFSO wird geregelt, dass der Prüfungsausschuss die Vornoten in jedem Lernfeld der Stundentafel ermittelt. Diese ist wieder rum eine Gesamtnote nach § 11 Abs. 4 BFSO. Außerdem müssen die Vornoten der Schülerin und dem Schüler mindestens 3 Werktage vor Beginn der Abschlussprüfung mitgeteilt werden. Der Paragraph besagt des Weiteren, dass der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur Abschlussprüfung bestimmt und liegt die Kriterien fest, welche zur Nichtzulassung führen können. Diese sind z.B. die Vornote „ungenügend“ in einem Lernfeld oder die Vornote „mangelhaft“ in mehr als einem Lernfeld. Außerdem kann eine Schülerin oder ein Schüler nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn auf Grund von zu wenig Leistungsnachweisen in einem Lernfeld keine Jahresnote gebildet werden kann.

Auch schrieb das sächsische Ministerium für Kultus, dass der § 62 BFSO bei der Prüfungszulassung, aufgrund der Corona Pandemie, kein Anwendung findet.

Der § 62 BFSO ergänzt den § 25 BFSO und regelt mit wie viel Umfang eine Schülerin oder ein Schüler in der berufspraktischen Ausbildung absolviert haben muss um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Der Umfang beträgt normalerweise 80 Prozent der in der Stundentafel angewiesenen Ausbildungszeit. Wie bereits erwähnt findet dieser Paragraph aber aufgrund der Corona Pandemie bedingten Lage keine Anwendung, außerdem wird keine Vornote für die berufspraktische Ausbildung keine Vornote gebildet, wie das sächsische Kultusministerium mitteilte.

Zuletzt stellte sich noch die Frage ob auch Eltern, welche eine Ausbildung in einem systemrelevanten Beruf absolvieren einen Anspruch auf Notbetreuung in Kindertagesstätten haben.

Darauf antwortete das sächsische Kultusministerium folgendermaßen: „ Ja, hatten sie seit Ende Januar. Aktuell gibt es keine Notbetreuung mehr, sondern den eingeschränkten Regelbetrieb, so dass wieder alle Eltern einen Anspruch haben.“

Quelle: SPM Gruppe/ JSF
Bild: Bild von Gerd Altmann auf Pixabay